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Ob jemand als selbstständig oder abhängig beschäftigt gilt und damit sozialversicherungspflichtig ist, ist oft Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Ein aktuelles Beispiel betrifft eine Ärztin, die für eine Gemeinde gelegentlich die sogenannte "zweite Leichenschau" übernimmt.
Im sozialversicherungsrechtlichen Kontext ist eine abhängige Beschäftigung dann gegeben, wenn eine Person in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert ist und diesem Weisungen über die Zeit, Dauer, Art und Ort der Arbeit unterliegt.
Eine selbstständige Tätigkeit zeichnet sich hingegen durch das eigene Unternehmerrisiko, die freie Verfügung über die Arbeitskraft sowie die autonome Gestaltung der Arbeitszeit und Tätigkeit aus.
Im vorliegenden Fall übernimmt die Ärztin im wöchentlichen Wechsel mit anderen Ärzten für eine Gemeinde die zweite Leichenschau, die Voraussetzung für die Freigabe zur Feuerbestattung ist. Sie muss bestätigen, dass der Tod natürlichen Ursprungs war. Die Rentenversicherung stellte zunächst fest, dass eine sozialversicherungspflichtige, abhängige Beschäftigung vorliegt. Das Sozialgericht entschied jedoch anders und wies die Klage ab. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte dieses Urteil in seinem Urteil vom 22. Januar 2025 (Az. L 5 BA 1266/24).
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass es sich bei der Tätigkeit der Ärztin um einen Hoheitsakt handelt, da sie die Urkunde im eigenen Namen ausstellt und keine Beauftragung von Privatpersonen für diese Aufgabe möglich ist. Darüber hinaus handle die Ärztin hinsichtlich der Durchführung der Leichenschau völlig weisungsfrei, was für eine selbstständige Tätigkeit spricht.
Quelle: LSG Baden-Württemberg