André Alexander Lein | Steuerberater | Düsseldorf

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Freiberufliche Einkünfte einer Mitunternehmerschaft bei kaufmännischer Führung durch einen Berufsträger


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Ein Zahnarzt, der innerhalb einer Berufsträgergesellschaft (z. B. Partnerschaftsgesellschaft) fast ausschließlich organisatorische und administrative Aufgaben übernimmt - etwa in der kaufmännischen Leitung, Personalführung oder Behördenkommunikation - kann trotzdem freiberufliche Einkünfte erzielen, auch wenn seine zahnärztliche Behandlungstätigkeit nahezu vollständig entfällt.
Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 4. Februar 2025 - VIII R 4/22 - entschieden.
Kernaussagen des BFH: Entscheidend ist nicht die konkrete Behandlung, sondern ob der Berufsträger persönlich, eigenverantwortlich und mit seiner Berufsqualifikation tätig wird. Wenn alle Gesellschafter durch ihre jeweiligen Beiträge (z. B. auch durch die Organisation) am Gesamtbild der freiberuflichen Tätigkeit mitwirken, liegt keine gewerbliche Tätigkeit vor.
Das Finanzamt und das Finanzgericht sahen die Tätigkeit der gesamten Praxisgesellschaft als gewerblich an - zu Unrecht, wie der BFH klarstellt.
Die persönliche Mitwirkung muss nicht immer sichtbar nach außen erfolgen oder einen bestimmten Umfang haben.
Fazit: Auch ein Berufsträger, der überwiegend kaufmännisch-organisatorisch tätig ist, kann freiberuflich tätig sein, solange diese Aufgaben untrennbar mit dem Beruf und dem Praxisbetrieb verbunden sind. Die gewerbliche Infizierung der gesamten Gesellschaft ist in einem solchen Fall nicht gegeben.
Quelle: BFH, Urteil v. 4.2.2025, VIII R 4/22; veröffentlicht am 27.3.2025